Nachweis Ihrer Fachqualifikation
Bereits sehr zeutnah ab dem 01. August 2018 müssen alle Wohnimmobilienverwalter/innen und Immobilienmakler/innen den Neu- und Bestandskunden Ihre berufliche Qualifizierung und Fortbildungen als Makler oder Wohnimmobilienverwalter auf Nachfrage unverzüglich nachweisen.
Man kann also davon ausgehen, dass spätestens ab dem 01. August 2018 wieder einige Anwaltsbüros es sich nicht nehmen lassen werden, Makler und Hausverwalter wegen des Verstoßes gegen das UWG abzumahnen, wenn diese sich nicht sofort und termingerecht an die neuen Regelungen des §34C der Gewerbeordnung (GewO) und der neuen Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) halten.
Vermeiden Sie eine solche Abmahnung und weisen alle Ihre Kunden auf auf Ihre berufliche Qualifizierung in der Immobilienwirtschaft hin.
Sollten Sie eine klassische Ausbildung als Immobilienkaufmann/frau (früher Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft) haben, reicht dieses natürlich aus.
Sollten Sie eine solche Ausbildung nicht haben, können Sie natürlich alle anderen Qualifizierungen, wie zum Beispiel die Zertifikatsausbildung als geprüfte/r Immobilienmakler/in oder geprüfte/r Haus- oder Wohnimmobilienverwalter benennen.
Wenn Sie noch nicht über einen Qualifizierungsnachweis für Ihre Kunden verfügen, empfiehlt es sich mindestens eine entsprechende Zertifikats-Qualifizierung zeitnah und möglichst vor dem 01.08.2018 zu absolvieren.
Außer des Offenlegung einer immobilienwirtschaftlichen Qualifizierung müssen Immobilienmakler übrigens nach dem neuen Berufszulassungsgesetz auch regelmäßig 20 Zeitstunden Fachfortbildungen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes (erstmals 2018/19/20) besuchen und der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbe oder Ordnungsamt) mitteilen.
Weitere Informationen zur Qualifizierung von Maklern und Verwaltern sowie über immobilienwirtschaftliche Fachfortbildungen finden Sie auf dieser Webseite.