Pflichten für Wohn-immobilienVerwalter
Neues Berufsrecht 2018 für
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler
Seit dem 01.08.2018 gilt für Makler und Wohnimmobilienverwalter ein neues Berufsrecht mit den folgenden berufsrechtlichen Voraussetzungen:
Für Wohnimmobilienverwalter:
(Achtung: Der „Wohnimmobilienverwalter“ ist laut Gewerbeordnung eine neue „Tätigkeitsbezeichnung“ für Verwalter, welche Wohnimmobilien als WEG-, Sondereigentums- oder Mietenverwalter verwalten. Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien fällt jedoch nicht in diesen Tätigkeits- oder Regelungsbereich).
Neu: Zulassung nach 34 C 1.4 der Gewerbeordnung (GewO)
(vor dem 01.08.2018 bereits tätige Hausverwalter erhalten eine zusätzliche Übergangsfrist um sich gewerberechtlich nach §34C 1.4 zu-zulassen, diese Zulassung muss bis spätenstens zum 01. März 2019 erfolgen).
ü Volljährigkeit
ü geordnete Vermögensverhältnisse (keine Eidesstaatliche Versicherungen, Insolvenzverfahren, Sozialabgaben- oder Steuerschulden
ü keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren (60 Monaten)
ü kein Gewerbeverbot
ü Berufshaftpflicht mit € 500.000 Einzelfalldeckung und 1 Million Euro Gesamtdeckung pro Jahr.
ü Deutsche oder EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für Deutschland
Wichtig: Ab dem Tag der Zulassung gelten sofort die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) mit den Auflagen wie:
Ø Auf Nachfrage Offenlegung der berufsspezifischen Qualifizierung an alle neuen und bestehenden Kunden (z.B. Immobilien-kaufmann/frau oder Geprüfter Haus- oder Wohnimmobilien-verwalter/in, Immobilienfachwirt/in, Immobilienwirt/in oder ähnliches).
Ø Fortbildungspflicht von 20 Stunden pro 3 Kalenderjahre nach Themenkatalog der MaBV für Wohnimmobilienverwalter (erstmals für 2018/19/20 – Nachweis muss dokumentiert und für die Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde, z.B. das Gewerbeamt, Ordnungsamt, IHK usw. bereit gehalten werden).
Ø Erfassung der Fortbildungen des Geschäftsinhabers und seiner Mitarbeiter in einem Verzeichnis und Aufbewahrungspflicht für 5 Jahre.
Praxishinweis: Wohnimmobilienverwalter, welche gegen Provision/Courtage auch Immobilien vermitteln (z.B. Vermietungen vornehmen) müssen sich ebenfalls als Immobilienmakler nach §34C 1.1 GewO zulassen und dann zusätzlich auch die entsprechenden Anforderungen an Immobilienmakler bezüglich Fortbildungen, Qualifizierungsnachweis und Führung eines Maklerbuchs erfüllen.
Nachfolgend Informationen zu Seminaren, welche die 20 Stunden Pflichtfortbildung für Wohnimmobilienverwalter erfüllen.
<<< Geprüfte/r Wohnimmobilienverwalter/in >>>
<<< Aufbaukurs für Haus- Wohnimmobillien-Verwalter >>>
<<< Repetitorium für Immobilienprofies >>>
Für Immobilienmakler:
Wie bisher Zulassung nach 34 C 1.1 der Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen für die Zulassung des Antragstellers im Wesentlichen:
ü Volljährigkeit
ü geordnete Vermögensverhältnisse (keine Eidesstaatliche Versicherungen, Insolvenzverfahren, Sozialabgaben- oder Steuerschulden)
ü keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten 5 Jahren (60 Monaten)
ü kein Gewerbeverbot
ü Deutsche oder EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Arbeits-erlaubnis für Deutschland
Wichtig: Ab dem Tag der Zulassung gelten sofort die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) mit den Auflagen wie:
Ø Auf Nachfrage Offenlegung der berufsspezifischen Qualifizierung an alle neuen und bestehenden Kunden (z.B. Immobilien-kaufmann/frau oder Geprüfter Immobilienmakler/in, Immobilienfachwirt/in, Immobilienwirt/in oder ähnliches).
Ø Fortbildungspflicht von 20 Stunden pro 3 Kalenderjahre nach Themenkatalog der MaBV für Makler (erstmals für 2018/19/20 – Nachweis muss dokumentiert und zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, z.B. das Gewerbeamt, Ordnungsamt, IHK usw. bereit gehalten werden).
Ø Wie zuvor zeitnahe Führung eines Maklerbuches nach §10 MaBV, neu hier jedoch die Erfassung der Fortbildungen des Geschäftsinhabers und seiner Mitarbeiter und Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen für 5 Jahre.
Praxishinweis: Immobilienmakler, welche zusätzlich auch Wohnimmobilien verwalten, müssen sich ab dem 01.08.2018 ebenfalls als Wohnimmobilienverwalter nach §34C 1.4 GewO zulassen und dann zusätzlich auch die entsprechenden Anforderungen an Wohnimmobilien-verwalter bezüglich Fortbildungen, Qualifizierungsnachweisen und Berufshaftpflichtversicherung erfüllen.
Nachfolgend Informationen für Seminare, welche die 20 Stunden Pflicht- Fortbildungen für Immobilienmakler erfüllen.